Eigenkapital für mittelständische Unternehmer
Dr. Ulrich Lohmann, LL.M. (UC Berkeley)
Bis vor nicht allzu langer Zeit ging ein Unternehmer, der Geld für sein Unternehmen brauchte, zu seiner Bank. Dort bekam er einen Betriebsmittelkredit, mit dem er wirtschaften konnte. Diese Zeiten sind vorbei. Dazu haben - schon vor der Kreditkrise - die Entwicklungen des grenzüberschreitenden Bankaufsichtsrechts beigetragen, die unter dem Stichwort Basel II bekannt geworden sind. Unternehmer, die Geld für ihr Unternehmen brauchen, sind deshalb gehalten, sich nicht nur nach Fremdkapital - also Darlehen - umzusehen, sondern Gesellschafter aufzunehmen, die ihrem Unternehmen Eigenkapital zuführen.
Dieser Beitrag skizziert die Voraussetzungen, die ein Unternehmen und seine Gesellschafter erfüllen müssen, damit neue Gesellschafter gewonnen werden können, die dem Unternehmen Eigenkapital und sonstige Finanzmittel zuführen (Investoren). Es wird angenommen, dass das Unternehmen bisher von einem Unternehmer (Gründer) betrieben wird, der Investor Gesellschafter wird und der Gründer Gesellschafter bleibt. Nicht behandelt werden also komplette Übernahmen, bei denen der Unternehmer ausscheidet oder allenfalls noch übergangsweise im Unternehmen tätig ist, auch nicht andere Formen der Finanzierung, wie die Ausgabe von Genussscheinen, die Annahme von partiarischen Darlehen oder die Gründung von stillen Gesellschaften.
Ziel des Gründers ist es also, dem Investor einen Anteil an der Gesellschaft anzubieten, für den der Investor eine Gegenleistung (Kapitaleinlage) erbringt. Der Investor wird sich ein Bild davon machen müssen, welchen Wert er der Gesellschaft gegenwärtig (vor Eingehung der Beteiligung) zumisst, und eine entsprechenden Kapitaleinlage (bei Aktiengesellschaften: Bezugspreis) für den von ihm zu beziehenden Anteil an der Gesellschaft anbieten. Der Gründer sollte auf diese Verhandlung vorbereitet sein und selbst eine Bewertung und einen Bezugspreis vorschlagen können. Nur wenn der Anteil an der Gesellschaft, den der Investor erwirbt, durch eine Kapitalerhöhung geschaffen wird, fließt die Kapitaleinlage des Investors ausschließlich der Gesellschaft zu. Wenn statt dessen die Gründer dem Investor eigene, vorhandene Anteile an der Gesellschaft verkaufen wollten, würden sie zwar einen Kaufpreis erhalten, die Gesellschaft aber keine Kapitaleinlage; der Anteilsverkauf wird deshalb hier nicht dargestellt. Kapitalerhöhung und Anteilsverkauf können aber miteinander in einer Transaktion verbunden werden.
Der Beitrag beschränkt sich auf eine allgemeine Einführung in die gesellschafts- und vertragsrechtlichen Fragen, die mit der Aufnahme eines Investors verbunden sind, nämlich:
- Vorbereitung der Ansprache von Investoren,
- die Suche nach Interessenten,
- Information (Due Diligence-Prüfung) und Geheimhaltung,
- Exklusivität,
- Verhandlung des Beteiligungsvertrages und einer Gesellschaftervereinbarung und
- anwendbares Recht und Streiterledigung.
Für alle weiterführenden Fragen sollten qualifizierte Rechtsberater in Anspruch genommen werden, denen die konkreten Umstände des Unternehmens offen gelegt worden sind. Dies gilt entsprechend auch für die Steuerfragen. Dabei ist zwischen der rechtlichen und steuerlichen Situation des Unternehmers selbst und der der Gesellschaft zu unterschieden; oft lassen sich Unternehmer und Gesellschaft von verschiedenen Beratern beraten, um Interessenkonflikte auszuschließen.
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