Informationsblatt: Die Gesellschafterliste im neuen GmbHG
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. November 2008 hat die bislang in der Praxis häufig vernachlässigte Gesellschafterliste eine erhebliche Aufwertung erhalten. Dies betrifft nicht nur die Aufwertung zum Rechtsscheinträger für den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen, sondern auch die Legitimationswirkung eines Eintrags in der Gesellschafterliste gegenüber der Stellung als Gesellschafter in einer GmbH.
I. Notwendiger Inhalt der Gesellschafterliste nach neuem Recht
Die Gesellschafterliste hat nach § 40 Abs. 1 GmbHG
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie
- die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile
zu enthalten und ist von dem/n Geschäftsführer/n zu unterschreiben.
Im Gegensatz zu bisherigem Recht sind nunmehr die Geschäftsanteile durchgehend zu nummerieren. Dies soll die eindeutige Bezeichnung des Geschäftsanteils vereinfachen und damit zu einer praktischen Erleichterung insbesondere bei Anteilsübertragungen und der Freigabe der Teilung von Geschäftsanteilen führen.
Da die Geschäftsanteile jeweils mit ihrem Nennwert bezeichnet werden sollen, müssen die Nennbeträge der von jedem Gesellschafter jeweils übernommenen Geschäftsanteile aus der Gesellschafterliste hervorgehen.
II. Einbeziehung des Notars bei der Einreichung der Gesellschafterliste
Nicht die Gesellschafter, sondern die Geschäftsführer sind auch weiterhin verpflichtet, die Gesellschafterliste zu aktualisieren und deren Inhalt zu überprüfen. Verletzen die Geschäftsführer diese Pflichten schuldhaft, haften sie den Gläubigern der Gesellschaft und denjenigen Personen, deren Beteiligung sich geändert hat.
Anmerkung: Regelmäßig wird den Geschäftsführer insoweit kein Verschulden treffen, wenn er über einen Gesellschafterwechsel informiert wird, aber von der materiellen Unwirksamkeit dieses Wechsels nichts erfährt. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes des MoMiG (BT-Drs. 16/6140) ergibt sich, dass der Geschäftsführer sich ohne weitere Anhaltspunkte darauf verlassen könne, der in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter sei zum Verkauf der Anteile legitimiert. Darüber hinaus ist Geschäftsführern zur Vermeidung einer Haftung aber anzuraten, die übermittelten formlosen "Mitteilungen und Nachweise" einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und im Zweifelsfall auf "qualifizierte Nachweise" (wie öffentlich beglaubigte Urkunden) zu bestehen.
Der Notar ist gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG nunmehr zur Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste verpflichtet. Soweit ein Notar an Veränderungen in den Personen der Gesellschaft oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat, muss er unverzüglich nach deren Wirksamwerden die Gesellschafterliste an Stelle der Geschäftsführer unterschreiben, im Handelsregister einreichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft übermitteln. Davon unberührt bleiben die Pflichten der Geschäftsführer die Gesellschafterliste zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren
III. Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt bei einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der Gesellschafterliste eingetragen ist, § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.
Die Eintragung in und die Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister ist weiterhin nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteils. Ohne eine Eintragung in der Gesellschafterliste und die Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister bleibt dem Gesellschafter jedoch die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt, da er gegenüber der Gesellschaft erst mit Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister als Gesellschafter gilt. Soweit der Neugesellschafter in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis Rechtshandlungen vor diesem Zeitpunkt vornimmt, sind diese Rechtshandlungen zunächst schwebend unwirksam. Sie werden wirksam, wenn die Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Da es in der Vergangenheit gelegentlich Schwierigkeiten mit der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister gegeben hat, ist es ratsam, stets nachzuprüfen, ob die Gesellschafterliste tatsächlich in das Handelsregister übernommen wurde.
Durch Anteilserwerb entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem ausscheidenden und eintretenden Gesellschafter sowie der Gesellschaft, aufgrund dessen diesen Gesellschaftern ein Anspruch auf unverzügliche Aktualisierung der Gesellschafterliste zusteht, der einklagbar und auch im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar ist und bei dessen Verletzung Schadensersatzansprüche entstehen können.
IV. Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient schließlich als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.
Ist die Gesellschafterliste unrichtig, kann durch einen Widerspruch die Gutglaubenswirkung der Gesellschafterliste - die neben der Legitimationswirkung besteht - beseitigt werden.
gez. Dr. Bastian Krahm


