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Kehrtwende des Bundesgerichtshofs betreffend Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

Dr. Ulrich Lohmann, LL.M. (UC Berkeley)

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnten Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafter einer GmbH nicht wirksam einem Schiedsgericht unterbreitet werden(1), weil im Schiedsverfahrensrecht eine gesetzliche Regelung fehlt, die sicherstellt, dass die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch ein Schiedsgericht ebenso wie das Urteil eines staatlichen Gerichts auch für und gegen diejenigen Gesellschafter und Organe gilt, die an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt waren. Im Recht der Aktiengesellschaft wird dies durch §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG angeordnet, die auch im Recht der GmbH entsprechend anwendbar sind.(2) Dagegen waren andere Streitigkeiten unter Gesellschaftern, etwa über Einlageforderungen der Gesellschaft, auch nach bisheriger Rechtsprechung schon 'schiedsfähig'.(3)

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr seine bisherige Auffassung zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten ausdrücklich aufgegeben.(4) Zwar fehlt die erwähnte gesetzliche Regelung nach wie vor, der Gesetzgeber hat aber im Rahmen der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts im Jahre 1998 von einer solchen Regelung bewusst Abstand genommen und die Problematik der Rechtsprechung überlassen. Dieser Aufgabe hat sich der Bundesgerichtshof nun gestellt: Er hält jetzt auch Beschlussmängelstreitigkeiten für 'schiedsfähig' und §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG für analog anwendbar, sofern alle dem Schiedsspruch unterworfenen Gesellschafter nach der Schiedsvereinbarung den gleichen Rechtsschutz erhalten, wie sie ihn in einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten erhalten würden. Dies setzt voraus:

Die Entscheidung erging zu einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei Aktiengesellschaften können Schiedsvereinbarungen nur insoweit in die Satzung aufgenommen werden, als der Grundsatz der Satzungsstrenge(5) dies zulässt. Schiedsklauseln sollen danach nur dann in die Satzung einer Aktiengesellschaft aufgenommen werden können, soweit nicht das Aktiengesetz bereits Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte unmittelbar vorsieht.(6) Es wird zu prüfen sein, ob auf der Grundlage der jetzigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs Schiedsklauseln betreffend Beschlussmängel in die Satzung einer Aktiengesellschaft aufgenommen werden können.(7) Bei kleineren Aktiengesellschaften mit überschaubarem Gesellschafterkreis könnte daneben eine gesonderte Schiedsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären abgeschlossen werden. Nach der Entscheidung dürfte eine solche Schiedsvereinbarung auch Beschlussmängel bei der Aktiengesellschaft erfassen.

Vorhandene Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftervereinbarungen werden darauf überprüft werden müssen, inwieweit sie den Anforderungen des Bundesgerichtshofs gerecht werden. Dies wird häufig nicht der Fall sein.

Zu beachten ist schließlich, dass die Wirkung eines Schiedsspruchs gegenüber nicht am Schiedsverfahren beteiligten Dritten, hier gegenüber anderen Gesellschafter und Organen, erst eintreten soll, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wurde.(8) Die Diskussion um diese Frage wird durch die Entscheidung neue Nahrung erhalten.

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  1. BGH, Urteil vom 23. März 1996, II ZR 124/95, BGHZ 132, 278 ? Schiedsfähigkeit I     
  2. Tatsächlich geht die Gestaltungswirkung des Urteils über Gesellschafter und Organe hinaus, sie betrifft "jedermann", Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 10. Aufl. 2007, § 45 Rdnr. 171.     
  3. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 65/03   
  4. BGH, Urteil vom 6. April 2009, II ZR 255/08 ? Schiedsfähigkeit II     
  5. § 23 Abs. 5 AktG     
  6. Seibt in Schmidt/Lutter, Aktiengesetz Kommentar, Köln 2008, § 23 Rdnr. 57 m.w.N.     
  7. Dagegen die bisher h.M., Hüffer in Münchner Kommentar zum Aktienrecht, Band 7, 2. Aufl., § 246, Rdnr. 30, unter Verweis auf § 1066 ZPO; Dörr in Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz, Band 2, München 2007, § 246 Rdnr. 10; anders Vetter, DB 2000, 705, der vorschlägt, Schiedsklauseln zur Bekämpfung des Missbrauchs des Anfechtungsrechts in die Satzung aufzunehmen, vgl. auch Voß in Münchner Anwaltshandbuch Aktienrecht, München 2005, § 7 Rdnr 43; Zöllner AG 2000, 145, und Geimer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 1030, Rdnr. 9     
  8. § 1060 ZPO, str., Karsten Schmidt, a.a.O., m.w.N.